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Steuerliche Absetzbarkeit von Sprachreisen |
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Unter bestimmten Bedingungen können Sprachreisen für Angestellte und Selbständige steuerlich abgesetzt werden. Als Faustregel gilt hier: Private Interessen als Motivation für den Sprachkurs müssen nahezu ausgeschlossen sein, und es sollte plausible Gründe geben, weshalb die Sprachreise zur beruflichen Weiterbildung notwendig ist. Im Detail gibt es natürlich noch mehr zu beachten. Zunächst muss ihr Auslandsaufenthalt entweder der beruflichen Fortbildung nach § 9 ESTG (Werbungskosten) dienen, oder nach § 10 ESTG (Sonderausgaben) als Ausbildungskosten gewertet werden. Die Verbesserung der Allgemeinbildung ist leider nicht steuerlich absetzbar; ihre Sprachreise sollte unbedingt der Berufsweiterbildung dienen. Ein bestimmtes Sprachniveau für eine konkrete berufliche Tätigkeit ist notwendig. Als Angestellter können Sie sich eine schriftliche Bestätigung geben lassen, dass die Fremdsprachen-Kenntnisse beruflich benötigt werden. Wichtige ausländische Geschäftskontakte sind stets ein gutes Argument, um eine Sprachreise steuerlich absetzen zu können. Sind die Sprachkenntnisse für den nächsten Karriereschritt unerlässlich, lassen sich die Kosten selbst ohne entsprechende Stelle steuerlich absetzen. Eine Sprachreise, die der beruflichen Förderung dient, muss minimal 30 Wochenstunden mit jeweils 45 Minuten Länge beinhalten. Ein Kurs, in dem Fachterminologie gelehrt wird, hat dabei natürlich besonders große Chancen auf Anerkennung. Ausbildungskosten sind als Sonderausgabe bis zu einer Höhe von 1.227 € jährlich absetzbar. Da die Finanzämter bei Sprachreisen immer häufiger Erholungsreisen vermuten, wird es immer schwerer, einen Sprachkurs abzusetzen. Man sollte darauf achten, den Auslandsaufenthalt nicht mit der Familie zu machen, und zudem außerhalb der Ferienzeit zu reisen. Selbst bei einer Ablehnung lassen sich aber Einzelkosten etwa für Lernmaterial unabhängig absetzen. Wichtig dabei ist, sich gesonderte Rechnungen ausstellen zu lassen. (Autor: Heiner de Wendt, Juli 2004) |